Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

UVollzG NRW

§ 10 Unterbringung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/10#abs-1 (1) Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/10#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist insbesondere zulässig, wenn

1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen besteht,

2. Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind,

3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Untersuchungsgefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,

4. sich die Untersuchungsgefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden,

5. die Untersuchungsgefangenen die gemeinsame Unterbringung beantragen oder

6. die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegenzuwirken,

und in den Fällen der Nummern 1 bis 5 eine schädliche Beeinflussung der Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/10#abs-3 (3) Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhält-nisse der Anstalt gestatten und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen.

§ 9 § 11